Steuerberatung I Unternehmensberatung
Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.
Wir behalten für Sie den Durchblick.
Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.
Unsere LeistungenSie sind unser Mandant.
Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.
Das sind wir.
Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.
Unsere KanzleiDas sind unsere Kernbereiche
Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.
DStV fordert Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens
Der DStV fordert eine über den sog. ViDA-Vorschlag hinausgehende Anpassung der MwStSystRL, die den Mitgliedstaaten eine Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens über das geplante Maß hinaus ermöglicht. Der bisherige Entwurf dürfte andernfalls inländische Unternehmen, insbesondere KMU, benachteiligen.
Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen
Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung 10 % des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt. So entschied das FG Sachsen (Az. 2 K 936/23).
Keine doppelte Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. So entschied das FG Münster (Az. 1 K 1448/22).
Aus Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren resultierende Steuer ist nicht zwingend Masseverbindlichkeit
Das FG Münster entschied, dass die aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn die Beschlagnahme vor und die Versteigerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist (Az. 10 K 1934/21 E).
Quelle: www.datev.de